BGE-Portal - Ist ein Grundeinkommen einklagbar?

Login


Benutzername

Passwort

Angemeldet bleiben
Passwort vergessen?

Noch kein Benutzerkonto?
Registrieren

Nachrichten arrow Portal arrow Ist ein Grundeinkommen einklagbar?

Ist ein Grundeinkommen einklagbar? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Jörg Drescher    Bookmark and Share
Donnerstag, 2. 04 2009
Viele Jahre lang beschäftige ich mich mit der Frage, ob eine Regierung dazu juristisch verpflichtet ist, sich an den Inhalt ihres Amtseid zu halten. Im Grundgesetz ist festgelegt, dass der Bundeskanzler, die Bundesminister und der Bundespräsident einen Eid ablegen müssen, ihre Kraft dem Wohle des Volkes zu widmen, Schaden von ihm abzuwenden und dessen Nutzen zu mehren.

Nun kann man sich fragen, ob ein Grundeinkommen diesen Kriterien genügt. Antworten darauf können unterschiedlich ausfallen. Denn der Eidesleistende muss nicht das Wohl des Volkes in einer monatlichen Geldzahlung sehen; aber er kann durchaus einen Schaden vermuten, wenn nämlich das Volk damit zur Faulheit verleitet wird und nur noch untätig konsumiert.

Eine persönliche Sicht und individuelle Angstprognose.

Ein Kanzler, Minister oder Präsident kann sich aber auf diesen Eid berufen, dass er doch zum Wohle der Bevölkerung gegen ein Grundeinkommen ist und die Gesellschaft nur vor schlimmerem bewahren möchte.

Was das Wohl des Volkes ist, sei schließlich nicht definierbar und damit auch nicht einklagbar. Schließlich wurden Kanzler, Präsident und Minister gewählt, um ihre Vorstellung vom Wohl des Volkes umzusetzen. Ob eine Mehrheit des Volkes diese Idee akzeptiert oder nicht, ist dabei nebensächlich, denn der Eidesleistende ist nur an sein eigenes Gewissen gebunden – und natürlich an die bestehenden Gesetze (die bei Bedarf dem eigenen Gewissen angepasst werden können).

Wollte ein Staat als Volksgemeinschaft ein Grundeinkommen an jeden Bürger bezahlen, benötigt er selbst Einnahmen. Das Gemeinwesen schöpft von seinen Mitgliedern Geld in Form von Steuern ab. So ließt man in der Abgabenordnung von 1977:

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.[1]

Diese Definition besagt, dass man für die Zahlung von Steuern keinerlei besondere Gegenleistung erwarten kann. Vielmehr dienen sie einem Staat dazu, Einnahmen zu erzielen, aber auch, um den Verkauf gewisser Waren über den Preis zu „steuern“ (z.B. Alkopopsteuer).

Allerdings steht in dieser Definition nichts über die Verwendung von Steuern oder die Legitimation zur Erhebung von Steuern. Bemühen wir also das Grundgesetz und schauen Artikel 14 (3) an[2]:

Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Dies beschreibt die Legitimation und den Verwendungszweck der Steuererhebung: Enteignung (keine Gegenleistung für eine zwangsauferlegte Geldleistung) ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Das entsprechende Gesetz ist die Abgabenordnung, das die Steuererhebung definiert.

Durch die Erhebung von Steuern nimmt der Staat Geld für die Bezahlung von Gemeinschaftsaufgaben ein, die ein einzelner nicht in der Form erbringen wollte (z.B. für Polizei, Beamte, Politiker usw. oder die Landesinfrastruktur, wie Straßen usw.). Der einzelne Steuerzahler erhält keine direkte Gegenleistung für seine Zahlung, sondern trägt damit zum Allgemeinwohl bei (z.B. Bildungssystem, selbst wenn er nicht zur Schule geht).

Da jeder Bürger mindestens indirekt Steuern durch den Kauf von Waren bezahlt (in Form von Mehrwertsteuern) und damit auch teilweise „enteignet“ wird, kann jeder Bürger als Beteiligter nach Artikel 14 (3) eine Entschädigung auf dem Rechtsweg vor offenen Gerichten fordern.

Damit ist ein „Grundeinkommen“ eigentlich rechtlich einklagbar, wenn da nicht die Vorstellung des Wohls durch Kanzler, Minister und Präsident wäre. Allerdings sollen Gerichte durch die Gewaltenteilung unabhängig sein und ein Richter muss nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen.[3]

Es kommt also auf einen Versuch an.

 

  Keine Beiträge bisher.

Diskutieren Sie diesen Artikel im Forum. (0 Beiträge)

< zurück   weiter >