Viele Jahre lang beschäftige ich mich mit der
Frage, ob eine Regierung dazu juristisch verpflichtet ist, sich an den Inhalt
ihres Amtseid zu halten. Im Grundgesetz ist festgelegt, dass der Bundeskanzler,
die Bundesminister und der Bundespräsident einen Eid ablegen müssen, ihre Kraft
dem Wohle des Volkes zu widmen, Schaden von ihm abzuwenden und dessen Nutzen zu
mehren.
Nun kann man sich fragen, ob ein
Grundeinkommen diesen Kriterien genügt. Antworten darauf können unterschiedlich
ausfallen. Denn der Eidesleistende muss nicht das Wohl des Volkes in einer
monatlichen Geldzahlung sehen; aber er kann durchaus einen Schaden vermuten,
wenn nämlich das Volk damit zur Faulheit verleitet wird und nur noch untätig
konsumiert.
Eine persönliche Sicht und individuelle
Angstprognose.
Ein Kanzler, Minister oder Präsident kann
sich aber auf diesen Eid berufen, dass er doch zum Wohle der Bevölkerung gegen
ein Grundeinkommen ist und die Gesellschaft nur vor schlimmerem bewahren
möchte.
Was das Wohl des Volkes ist, sei
schließlich nicht definierbar und damit auch nicht einklagbar. Schließlich
wurden Kanzler, Präsident und Minister gewählt, um ihre Vorstellung vom Wohl
des Volkes umzusetzen. Ob eine Mehrheit des Volkes diese Idee akzeptiert oder
nicht, ist dabei nebensächlich, denn der Eidesleistende ist nur an sein eigenes
Gewissen gebunden – und natürlich an die bestehenden Gesetze (die bei Bedarf dem eigenen Gewissen angepasst werden können).
Wollte ein Staat als Volksgemeinschaft ein
Grundeinkommen an jeden Bürger bezahlen, benötigt er selbst Einnahmen. Das
Gemeinwesen schöpft von seinen Mitgliedern Geld in Form von Steuern ab. So
ließt man in der Abgabenordnung von 1977:
Steuern sind Geldleistungen, die
nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem
öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt
werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die
Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.[1]
Diese Definition besagt, dass man für die
Zahlung von Steuern keinerlei besondere Gegenleistung erwarten kann. Vielmehr
dienen sie einem Staat dazu, Einnahmen zu erzielen, aber auch, um den Verkauf
gewisser Waren über den Preis zu „steuern“ (z.B. Alkopopsteuer).
Allerdings steht in dieser Definition
nichts über die Verwendung von Steuern oder die Legitimation zur Erhebung von
Steuern. Bemühen wir also das Grundgesetz und schauen Artikel 14 (3) an[2]:
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der
Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Dies beschreibt die Legitimation und den
Verwendungszweck der Steuererhebung: Enteignung (keine Gegenleistung für eine
zwangsauferlegte Geldleistung) ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Das entsprechende
Gesetz ist die Abgabenordnung, das die Steuererhebung definiert.
Durch die Erhebung von Steuern nimmt der
Staat Geld für die Bezahlung von Gemeinschaftsaufgaben ein, die ein einzelner
nicht in der Form erbringen wollte (z.B. für Polizei, Beamte, Politiker usw.
oder die Landesinfrastruktur, wie Straßen usw.). Der einzelne Steuerzahler
erhält keine direkte Gegenleistung für seine Zahlung, sondern trägt damit zum
Allgemeinwohl bei (z.B. Bildungssystem, selbst wenn er nicht zur Schule geht).
Da jeder Bürger mindestens indirekt Steuern
durch den Kauf von Waren bezahlt (in Form von Mehrwertsteuern) und damit auch
teilweise „enteignet“ wird, kann jeder Bürger als Beteiligter nach Artikel 14
(3) eine Entschädigung auf dem Rechtsweg vor offenen Gerichten fordern.
Damit ist ein „Grundeinkommen“ eigentlich
rechtlich einklagbar, wenn da nicht die Vorstellung des Wohls durch Kanzler, Minister und
Präsident wäre. Allerdings sollen Gerichte durch die Gewaltenteilung unabhängig
sein und ein Richter muss nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der
Person urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen.[3]